§ 4 - Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung (VKVV)

V. v. 30.03.2001 BGBl. I S. 475; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 860-6-18 Sozialgesetzbuch
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§ 4 Zuständigkeit für die Kontoführung



Zuständig für die Kontoführung ist der Träger der Rentenversicherung, der nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig ist.



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