Änderung § 6 VKVV vom 01.01.2017

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§ 6 VKVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 6 VKVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 22 Abs. 8 G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Wechsel der Kontoführung


(Text alte Fassung)

(1) Bei einem Wechsel der Kontoführung erfolgt der Austausch des Inhalts des Versicherungskontos über die Datenstelle. Auf Anforderung sind die Versicherungsunterlagen zu übersenden.

(2) Stellt die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung bei der Annahme von Meldungen fest, dass die Voraussetzungen für einen Wechsel der Kontoführung vorliegen, ist der neu zuständige Rentenversicherungsträger zur Übernahme des Versicherungskontos aufzufordern.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bei einem Wechsel der Kontoführung erfolgt der Austausch des Inhalts des Versicherungskontos über die Datenstelle. 2 Auf Anforderung sind die Versicherungsunterlagen zu übersenden.

(2) Stellt die Datenstelle der Rentenversicherung bei der Annahme von Meldungen fest, dass die Voraussetzungen für einen Wechsel der Kontoführung vorliegen, ist der neu zuständige Rentenversicherungsträger zur Übernahme des Versicherungskontos aufzufordern.




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