(1) 1Bezeichnung des Lebensmittels ist
- 1.
- für das in § 10 Abs. 1 definierte Wasser die Bezeichnung "Quellwasser",
- 2.
- für das in § 10 Abs. 2 definierte Wasser die Bezeichnung "Tafelwasser".
2Bei Tafelwasser, das mindestens 570 Milligramm Natriumhydrogencarbonat in einem Liter sowie Kohlendioxid enthält, kann die Bezeichnung des Lebensmittels "Tafelwasser" durch "Sodawasser" ersetzt werden.
(2) Für Quellwasser und Tafelwasser, die mit Kohlendioxid versetzt wurden, darf die Verkehrsbezeichnung durch einen Hinweis hierauf ergänzt werden.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(6) Quellwasser darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf dem Behältnis deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar die folgenden Angaben angebracht sind:
- 1.
- „Dieses Wasser ist einem zugelassenen Oxidationsverfahren mit ozonangereicherter Luft unterzogen worden", sofern eine Behandlung mit ozonangereicherter Luft stattgefunden hat, und
- 2.
- die nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 vorgesehene Angabe.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 22.10.2014 BGBl. I S. 1633
Artikel 1 5. Min/TafelWVÄndV ... Magnesium von 77 mg/l im angereicherten Tafelwasser zugesetzt werden." 5. § 14 Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Quellwasser darf gewerbsmäßig ... 8 Absatz 8 Nummer 1 oder Nummer 3 ein natürliches Mineralwasser oder b) § 14 Absatz 6 ein Quellwasser in den Verkehr bringt,". c) In Absatz 5 ...
Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272