§ 15 - Mineral- und Tafelwasser-Verordnung (Min/TafelWV k.a.Abk.)

§ 15 Irreführende Angaben


§ 15 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Quellwasser und Tafelwasser dürfen nicht unter Bezeichnungen, Angaben, sonstigen Hinweisen oder Aufmachungen gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, die

1.
geeignet sind, zu einer Verwechslung mit natürlichen Mineralwässern zu führen, insbesondere die Bezeichnungen Mineralwasser, Sprudel, Säuerling, bei Tafelwasser auch die Bezeichnungen Quelle, Bronn, Brunnen; dies gilt auch für Wortverbindungen, Phantasienamen oder Abbildungen, sei es auch nur als Bestandteil der Firma des Herstellers oder Verkäufers oder im Zusammenhang mit dieser;

2.
auf eine bestimmte geographische Herkunft eines Tafelwassers oder eines seiner Bestandteile, ausgenommen Sole, hinweisen oder die geeignet sind, eine solche geographische Herkunft vorzutäuschen.

(2) Es dürfen Tafelwasser, das den Anforderungen des § 11 Abs. 3 entspricht, sowie Quellwasser mit einem Hinweis auf eine Eignung für die Säuglingsernährung gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an Sulfat 240 Milligramm, an Natrium 20 Milligramm, an Nitrat 10 Milligramm, an Fluorid 0,7 Milligramm, an Mangan 0,05 Milligramm, an Nitrit 0,02 Milligramm, an Arsen 0,005 Milligramm, an Uran 0,002 Milligramm in einem Liter nicht überschreitet und die in § 4 Abs. 1 Satz 3 genannten Grenzwerte auch bei der Abgabe an den Verbraucher eingehalten werden. Darüber hinaus darf die Aktivitätskonzentration von Radium-226 den Wert 125 Millibecquerel in einem Liter und von Radium-228 den Wert 20 Millibecquerel in einem Liter nicht überschreiten. Sind beide Radionuklide enthalten, darf die Summe der Aktivitätskonzentrationen, ausgedrückt in Vonhundertteilen der zulässigen Höchstkonzentration, 100 nicht überschreiten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verwendung der dort genannten Bezeichnungen, Angaben, sonstigen Hinweise oder Aufmachungen in der Werbung für Quellwasser und Tafelwasser.


Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung V. v. 1. Dezember 2006 BGBl. I S. 2762 m.W.v. 12. Dezember 2006

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Frühere Fassungen von § 15 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.12.2006Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
vom 01.12.2006 BGBl. I S. 2762

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Zitierungen von § 15 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 Min/TafelWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Min/TafelWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 Min/TafelWV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 30.10.2014)
...  in den Verkehr bringt, 2. einer Vorschrift des § 9 oder des § 15 , auch in Verbindung mit § 18, über irreführende Angaben zuwiderhandelt oder  ...
§ 18 Min/TafelWV Trinkwasser
... zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird, gilt § 15  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
V. v. 01.12.2006 BGBl. I S. 2762
Artikel 1 4. Min/TafelWVÄndV
... 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt. 3. In § 15 Abs. 2 werden nach den Wörtern „an Arsen 0,005 Milligramm" die Wörter ...


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