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Änderung Anlage 6 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 12.12.2006

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Anlage 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2006 geltenden Fassung
Anlage 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.12.2006 BGBl. I S. 2762
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 6 (zu § 9 Abs. 3)



Angaben | Anforderungen

Mit geringem Gehalt an Mineralien | Der als fester Rückstand berechnete Mineralstoffgehalt
beträgt nicht mehr als 500 mg/l

Mit sehr geringem Gehalt an Mineralien | Der als fester Rückstand berechnete Mineralstoffgehalt
beträgt nicht mehr als 50 mg/l

Mit hohem Gehalt an Mineralien | Der als fester Rückstand berechnete Mineralstoffgehalt
beträgt mehr als 1.500 mg/l

Bicarbonathaltig | Der Hydrogencarbonat-Gehalt beträgt mehr als 600 mg/l

Sulfathaltig | Der Sulfatgehalt beträgt mehr als 200 mg/l

Chloridhaltig | Der Chloridgehalt beträgt mehr als 200 mg/l

Calciumhaltig | Der Calciumgehalt beträgt mehr als 150 mg/l

Magnesiumhaltig | Der Magnesiumgehalt beträgt mehr als 50 mg/l

Fluoridhaltig | Der Fluoridgehalt beträgt mehr als 1 mg/l

Eisenhaltig | Der Gehalt an zweiwertigem Eisen beträgt mehr als 1 mg/l

Natriumhaltig | Der Natriumgehalt beträgt mehr als 200 mg/l

(Text alte Fassung)

Geeignet für die Zubereitung
von Säuglingsnahrung | Der Gehalt an Natrium darf 20 mg/l, an Nitrat 10 mg/l, an
Nitrit 0,02 mg/l, an Sulfat 240 mg/l, an Fluorid 0,7 mg/l,
an Mangan 0,05 mg/l und an Arsen 0,005 mg/l nicht über-
schreiten. Die in § 4 Abs. 1 Satz 3 genannten Grenzwerte
müssen auch bei der Abgabe an den Verbraucher eingehalten
werden. Bei Abgabe an den Verbraucher darf in natürlichem
Mineralwasser die Aktivitätskonzentration von Radium-226 den
Wert 125 mBq/l und von Radium-228 den Wert 20 mBq/l nicht
überschreiten. Sind beide Radionuklide enthalten, darf die
Summe der Aktivitätskonzentrationen, ausgedrückt in
Vonhundertteilen der zulässigen Höchstkonzentration,
100 nicht überschreiten.

(Text neue Fassung)

Geeignet für die Zubereitung
von Säuglingsnahrung | Der Gehalt an Natrium darf 20 mg/l, an Nitrat 10 mg/l, an
Nitrit 0,02 mg/l, an Sulfat 240 mg/l, an Fluorid 0,7 mg/l,
an Mangan 0,05 mg/l, an Arsen 0,005 mg/l und an Uran 0,002 mg/l nicht über-
schreiten. Die in § 4 Abs. 1 Satz 3 genannten Grenzwerte
müssen auch bei der Abgabe an den Verbraucher eingehalten
werden. Bei Abgabe an den Verbraucher darf in natürlichem
Mineralwasser die Aktivitätskonzentration von Radium-226 den
Wert 125 mBq/l und von Radium-228 den Wert 20 mBq/l nicht
überschreiten. Sind beide Radionuklide enthalten, darf die
Summe der Aktivitätskonzentrationen, ausgedrückt in
Vonhundertteilen der zulässigen Höchstkonzentration,
100 nicht überschreiten.

Geeignet für natriumarme Ernährung | Der Natriumgehalt beträgt weniger als 20 mg/l



 

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