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§ 2 - Beitragssatzgesetz 2004 (BSG 2004)

Artikel 10 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3013, 3016
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 8232-57 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen

§ 2 Zahlungen für Kindererziehungszeiten



Zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten zahlt der Bund an die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für das Jahr 2004 einen Betrag in Höhe von 11.842.984.000 Euro.

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