Änderung § 6 13. ProdSV vom 16.07.2021

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§ 6 13. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.07.2021 geltenden Fassung
§ 6 13. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 27 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Nr. 2 eine Aerosolpackung auf dem Markt bereitstellt.

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Nr. 2 eine Aerosolpackung auf dem Markt bereitstellt.

(heute geltende Fassung) 



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