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Synopse aller Änderungen der 13. ProdSV am 01.12.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Dezember 2011 durch Artikel 23 des ProdSNG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 13. ProdSV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

13. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
13. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Dreizehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
(Aerosolpackungsverordnung - 13. GPSGV)
(Text neue Fassung)

Dreizehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
(Aerosolpackungsverordnung - 13. ProdSV)

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmung
§ 3 Sicherheitsanforderungen
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen


§ 4 Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt
§ 5 Kennzeichnungen
§ 6 Ordnungswidrigkeiten

§ 1 Anwendungsbereich


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen Aerosolpackungen, deren Behälter ein Gesamtfassungsvermögen von 50 Milliliter oder mehr aufweist.



(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung auf dem Markt von neuen Aerosolpackungen, deren Behälter ein Gesamtfassungsvermögen von 50 Milliliter oder mehr aufweist.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1. Aerosolpackungen mit Metallbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen 1.000 Milliliter übersteigt,

2. Aerosolpackungen mit Glasbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen

a) 220 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter mit einem dauerhaften Schutzüberzug versehen ist,

b) 150 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter aus ungeschütztem Glas besteht,

und

3. Aerosolpackungen mit Kunststoffbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen

a) 220 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter beim Bruch keine Splitter bilden kann,

b) 150 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter beim Bruch Splitter bilden kann.



§ 3 Sicherheitsanforderungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Aerosolpackungen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (ABl. EG Nr. L 147 S. 40) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Wird diese Richtlinie geändert oder nach dem in ihr vorgesehen Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst, gilt sie in der geänderten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung nach Ablauf der in der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegten Umsetzungsfrist. Die geänderte Fassung kann bereits ab Inkrafttreten der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie angewendet werden.



Aerosolpackungen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (ABl. EG Nr. L 147 S. 40) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Wird diese Richtlinie geändert oder nach dem in ihr vorgesehen Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst, gilt sie in der geänderten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung nach Ablauf der in der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegten Umsetzungsfrist. Die geänderte Fassung kann bereits ab Inkrafttreten der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie angewendet werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen




§ 4 Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt


vorherige Änderung nächste Änderung

Aerosolpackungen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn



Aerosolpackungen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn

1. die Aerosolpackung zusätzlich zu den Kennzeichnungen gemäß den Artikeln 8 und 9a sowie dem Anhang der Richtlinie 75/324/EWG mit der Konformitätskennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 versehen ist, wodurch der für das Inverkehrbringen der Aerosolpackung Verantwortliche bestätigt, dass

a) die Aerosolpackung den Sicherheitsanforderungen des § 3 entspricht,

b) die in Artikel 3 der Richtlinie 75/324/EWG vorgeschriebenen Verfahren nach dem Anhang der Richtlinie 75/324/EWG eingehalten sind und

c) er eine Kopie der Unterlagen zur Verfügung hält, sofern er nach Durchführung geeigneter Versuche oder Analysen die Bestimmungen der Nummer 2.2 Buchstabe b und Nummer 2.3 Buchstabe b des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG nicht anwendet,

und

2. der Text der Etikettierung in deutscher Sprache abgefasst ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Nr. 2 eine Aerosolpackung in den Verkehr bringt.



Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Nr. 2 eine Aerosolpackung auf dem Markt bereitstellt.