(1) Unter Hinweis auf die Beschäftigung von Blinden oder die Fürsorge für Blinde dürfen andere Waren als Blindenwaren oder Zusatzwaren nicht vertrieben werden; Zusatzwaren dürfen nur zusammen mit Blindenwaren vertrieben werden.
(2) In offenen Verkaufsstellen und im Wege des Versands an den Letztverbraucher dürfen Zusatzwaren unter dem Hinweis nach Absatz 1 nicht vertrieben werden.
(3) Auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen, an anderen öffentlichen Orten, von Haus zu Haus mit oder ohne vorherige Bestellung oder auf Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen dürfen neben Blindenwaren und Zusatzwaren, die unter dem Hinweis nach Absatz 1 vertrieben werden, Waren anderer Art nicht vertrieben werden.
§ 11 BliwaG Ordnungswidrigkeiten ... Waren als Blindenwaren und Zusatzwaren vertreibt, 2. entgegen § 1 Abs. 1 Halbsatz 2 Zusatzwaren vertreibt, ohne daneben Blindenwaren zu vertreiben, 3. ... vertreibt, ohne daneben Blindenwaren zu vertreiben, 3. entgegen § 1 Abs. 2 in offenen Verkaufsstellen und im Wege des Versands an den Letztverbraucher Zusatzwaren ... ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 3 neben Blindenwaren und Zusatzwaren Waren anderer Art vertreibt, 2. ...