(1) Blindenwaren dürfen unter Hinweis auf die Beschäftigung von Blinden oder die Fürsorge für Blinde nur feilgehalten oder abgegeben werden, wenn sie von einer anerkannten Blindenwerkstätte oder einem anerkannten Zusammenschluß von Blindenwerkstätten
- 1.
- mit dem Zeichen für Blindenwaren nach dem Muster der Anlage,
- 2.
- mit dem Namen oder der Firma der Blindenwerkstätte oder des Zusammenschlusses und
- 3.
- für den Vertrieb an den Letztverbraucher mit dem Verkaufspreis
gekennzeichnet sind. Die Angabe des Verkaufspreises ist nicht erforderlich, wenn die Blindenware auf Grund vorheriger Bestellung geliefert wird. Satz 1 gilt nicht für die Lieferung an Großverbraucher, anerkannte Blindenwerkstätten und anerkannte Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten.
(2) Zusatzwaren, die unter Hinweis auf die Beschäftigung von Blinden oder die Fürsorge für Blinde vertrieben werden, müssen in Auftragsscheinen, Rechnungen und Werbeschriften aller Art deutlich als nicht von Blinden hergestellte Waren kenntlich gemacht werden.
§ 11 BliwaG Ordnungswidrigkeiten ... oder einem anerkannten Zusammenschluß von Blindenwerkstätten nach § 3 Abs. 1 gekennzeichnet sind, oder 5. nach § 6 Abs. 1 Blindenwaren ... und Zusatzwaren Waren anderer Art vertreibt, 2. entgegen § 3 Abs. 2 es unterläßt, Zusatzwaren als nicht von Blinden hergestellte Waren kenntlich zu ...