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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.09.2007 aufgehoben

§ 6 - Blindenwarenvertriebsgesetz (BliwaG)

G. v. 09.04.1965 BGBl. I S. 311; aufgehoben durch Artikel 30 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246
Geltung ab 22.04.1965; FNA: 7120-2 Einzelhandel
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§ 6 Blindenwaren-Vertriebsausweis



(1) Wer in eigener Person auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen, an anderen öffentlichen Orten oder von Haus zu Haus ohne vorherige Bestellung unter Hinweis auf die Beschäftigung von Blinden oder die Fürsorge für Blinde Blindenwaren feilhalten oder Bestellungen auf Blindenwaren aufsuchen will, bedarf eines Blindenwaren-Vertriebsausweises.

(2) Der Blindenwaren-Vertriebsausweis ist auf Antrag einer anerkannten Blindenwerkstätte oder eines anerkannten Zusammenschlusses von Blindenwerkstätten zu erteilen. Er kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(3) Der Blindenwaren-Vertriebsausweis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(4) Der Blindenwaren-Vertriebsausweis ist auf Antrag der Blindenwerkstätte oder des Zusammenschlusses zu entziehen; er ist ferner zu entziehen, wenn die Anerkennung der Blindenwerkstätte oder des Zusammenschlusses zurückgenommen oder widerrufen worden ist. Der Blindenwaren-Vertriebsausweis kann entzogen werden, wenn Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art nach Erteilung des Ausweises bekannt geworden oder eingetreten sind.

(5) Der Inhaber eines Blindenwaren-Vertriebsausweises ist verpflichtet, den Ausweis während der Ausübung seiner Tätigkeit mit sich zu führen, auf Erfordern den zuständigen Behörden oder deren Beauftragten vorzuzeigen und seine Tätigkeit auf Verlangen bis zur Herbeischaffung des Blindenwaren-Vertriebsausweises einzustellen. Auf Erfordern hat er die von ihm mitgeführten Waren oder Warenkataloge vorzulegen.



 

Zitierungen von § 6 BliwaG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BliwaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BliwaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 BliwaG Ordnungswidrigkeiten
... nach § 3 Abs. 1 gekennzeichnet sind, oder 5. nach § 6 Abs. 1 Blindenwaren vertreibt, ohne einen Blindenwaren-Vertriebsausweis zu besitzen.  ... von Blinden hergestellte Waren kenntlich zu machen, 3. entgegen § 6 Abs. 5 beim Vertrieb von Blindenwaren den Blindenwaren-Vertriebsausweis nicht mit sich führt ...