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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.09.2007 aufgehoben

§ 10 - Blindenwarenvertriebsgesetz (BliwaG)

G. v. 09.04.1965 BGBl. I S. 311; aufgehoben durch Artikel 30 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246
Geltung ab 22.04.1965; FNA: 7120-2 Einzelhandel
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§ 10 Zuständigkeit



(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen ermächtigten Stellen bestimmen die zur Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

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Zitierungen von § 10 BliwaG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BliwaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BliwaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 BliwaG Inkrafttreten
... Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 9 und 10 am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig ... 9. September 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1322) außer Kraft. (2) §§ 9 und 10 treten am Tage nach der Verkündung in ...