(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen ermächtigten Stellen bestimmen die zur Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.