Änderung § 8 BliwaG vom 08.11.2006

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§ 8 BliwaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 8 BliwaG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 148 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Blindenwarenvertriebs-Ausschuß


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung zur Erstattung von Gutachten in grundsätzlichen Fragen des Vertriebs von Blindenwaren aus dem Kreis der Vereinigungen der Blinden und des Handwerks einen aus vier Mitgliedern bestehenden Bundesausschuß für den Vertrieb von Blindenwaren berufen.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Erstattung von Gutachten in grundsätzlichen Fragen des Vertriebs von Blindenwaren aus dem Kreis der Vereinigungen der Blinden und des Handwerks einen aus vier Mitgliedern bestehenden Bundesausschuß für den Vertrieb von Blindenwaren berufen.

 



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