Änderung Anhang 2 18. BImSchV vom 09.09.2017

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Anhang 2 18. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.09.2017 geltenden Fassung
Anhang 2 18. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.09.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1468
 

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Anhang 2 (neu)


(Text neue Fassung)

Anhang 2


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Maßnahmen, die in der Regel keine wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Absatz 4 darstellen:

- Flutlichtanlagen,

- nicht überdachte Stellplätze bis insgesamt 100 m²,

- nicht überdachte Lagerflächen bis 300 m²,

- Einrichtung von Sport- und Spielflächen,

- Werbeanlagen,

- Zugänge und Zufahrten,

- Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere von Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen,

- Änderungen der äußeren Gebäudegestaltung,

- Nutzungsänderungen durch Solaranlagen an Dach und Wänden,

- Auswechseln von Belägen auf Sport- und Spielflächen,

- Instandhaltungsmaßnahmen,

- Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, insbesondere die Umwandlung von Tennen- oder Rasenspielflächen in Kunststoffrasenspielflächen,

- Erneuerung von Ballfangzäunen, Einzäunungen, Barrieren, Kantsteinen, Zuschauerplätzen,

- Erweiterung der Sanitär- und Umkleidebereiche,

- Neubau von Garagen,

- Umbau der Spielflächen nach dem Stand der Technik,

- Umbau von Anlagen zur Erfüllung immissionsschutzrechtlicher und anderer öffentlich-rechtlicher Anforderungen,

- Beregnungsanlagen,

- Modifizierung der Sportanlage, insbesondere durch den Neubau von Spiel- und Klettergeräten, Trimm- und Kräftigungsgeräten, Kletterwänden oder Boulebahnen,

- Rückbau von Teilen der Anlage,

- Lärmschutzmaßnahmen,

- Neubau von Vereinsheimen und

- Neubau oder Austausch von Lautsprecheranlagen.

 



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