§§ 1 bis 12
(Änderung von Gesetzen und Verordnungen)
§ 13 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel
2 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.