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§ 2 - Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade (AkaGrGDV k.a.Abk.)

V. v. 21.07.1939 RGBl. I S. 1326; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2210-1-1 Bildung, Wissenschaft und Forschung

§ 2



(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Führung eines ausländischen akademischen Grades (§ 2 Abs. 1, § 3 des Gesetzes) ist unmittelbar beim Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung zu stellen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: Lebenslauf, Reifezeugnis, Studien- und Prüfungsnachweise sowie die Verleihungsurkunde oder das sonstige Besitzzeugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift nebst einer beglaubigten deutschen Übersetzung.

(2) Als vorübergehend im Sinne des § 3 Satz 2 des Gesetzes gilt ein Aufenthalt im allgemeinen nicht mehr, wenn er die Zeit von drei Monaten überschreitet.

(3) Über die Genehmigung wird dem Antragsteller eine Urkunde ausgestellt.

(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten nicht in den Fällen, in denen die Genehmigung zur Führung der akademischen Grade einer bestimmten ausländischen Hochschule allgemein erteilt ist (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes).