§ 2 - Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Winzer/Winzerin (WinzMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 27.08.2001 BGBl. I S. 2255; zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548
Geltung ab 01.09.2001; FNA: 806-21-9-13 Berufliche Bildung
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§ 2 Gliederung der Meisterprüfung



(1) Die Meisterprüfung umfasst die Teile

1.
Produktion, Verfahrenstechnik und Vermarktung,

2.
Betriebs- und Unternehmensführung,

3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen.



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