§ 3 - Verordnung zur Änderung des Statuts der Genossenschaftsbank Berlin und zu deren Umwandlung (GBBStatÄndV k.a.Abk.)

V. v. 15.11.1991 BGBl. I S. 2123; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 30.11.1991; FNA: 105-3-12 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 3



(1) Die GBB Genossenschafts-Holding Berlin kann gemäß den §§ 385a bis 385c des Aktiengesetzes in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden. Über die Umwandlung beschließt die Hauptversammlung. Bei der Beschlußfassung muß mindestens die Hälfte des Kapitals vertreten sein. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel des vertretenen Kapitals umfaßt. Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen. Als Gründer der Aktiengesellschaft gilt die Bundesrepublik Deutschland. Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt das Grundkapital der Gesellschaft. Ergänzend ist § 383 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Die Satzung der Aktiengesellschaft wird durch Beschluß der Hauptversammlung der GBB Genossenschafts-Holding Berlin festgestellt. Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.



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