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§ 1 - Vierte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Eier und Geflügel (4. MarktStrGDV k.a.Abk.)

V. v. 06.01.1970 BGBl. I S. 33, 156; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Geltung ab 15.01.1970; FNA: 7840-3-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften

§ 1



Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), für die eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können zusammengefaßt werden:

Zolltarif-NummerErzeugnisse
1. bei Schlachtgeflügel mehrere der folgenden Erzeugnisse
aus 01.05 und aus 02.02Jungmasthühner, lebend oder geschlachtet
aus 01.05 und aus 02.02Suppenhennen, lebend oder geschlachtet
aus 01.05 und aus 02.02Enten, lebend oder geschlachtet
aus 01.05 und aus 02.02Gänse, lebend oder geschlachtet
aus 01.05 und aus 02.02Puten, lebend oder geschlachtet,
2. bei Eiern und Suppenhennen die beiden folgenden Erzeugnisse
aus 04.05 AEier in der Schale, frisch oder haltbar gemacht, ausgenommen Bruteier
aus 01.05 und aus 02.02Suppenhennen, lebend oder geschlachtet,
3. bei Eiern, Suppenhennen und Jungmasthühnern die drei folgenden Erzeugnisse
aus 04.05 AEier in der Schale, frisch oder haltbar gemacht, ausgenommen Bruteier
aus 01.05 und aus 02.02Suppenhennen, lebend oder geschlachtet
aus 01.05 und aus 02.02Jungmasthühner, lebend oder geschlachtet.