Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§
3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), für die eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können zusammengefaßt werden:
Zolltarif-Nummer | Erzeugnisse |
1. bei Schlachtgeflügel mehrere der folgenden Erzeugnisse |
aus 01.05 und aus 02.02 | Jungmasthühner, lebend oder geschlachtet |
aus 01.05 und aus 02.02 | Suppenhennen, lebend oder geschlachtet |
aus 01.05 und aus 02.02 | Enten, lebend oder geschlachtet |
aus 01.05 und aus 02.02 | Gänse, lebend oder geschlachtet |
aus 01.05 und aus 02.02 | Puten, lebend oder geschlachtet, |
2. bei Eiern und Suppenhennen die beiden folgenden Erzeugnisse |
aus 04.05 A | Eier in der Schale, frisch oder haltbar gemacht, ausgenommen Bruteier |
aus 01.05 und aus 02.02 | Suppenhennen, lebend oder geschlachtet, |
3. bei Eiern, Suppenhennen und Jungmasthühnern die drei folgenden Erzeugnisse |
aus 04.05 A | Eier in der Schale, frisch oder haltbar gemacht, ausgenommen Bruteier |
aus 01.05 und aus 02.02 | Suppenhennen, lebend oder geschlachtet |
aus 01.05 und aus 02.02 | Jungmasthühner, lebend oder geschlachtet. |