(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§
3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes) wird festgesetzt
- 1.
- bei Erzeugergemeinschaften für ein Erzeugnis:
- a)
- bei Jungmasthühnern, lebend oder geschlachtet, auf jährlich 2.000 Tonnen Schlachtgewicht bratfertig,
- b)
- bei Enten, Gänsen und Puten, lebend oder geschlachtet, jeweils auf jährlich 750 Tonnen Schlachtgewicht bratfertig,
- c)
- bei Eiern, ausgenommen Bruteier, auf jährlich 18 Millionen Stück,
- d)
- bei Legehennenküken auf jährlich 1 Million Stück,
- e)
- bei Mastküken oder Legehennen- und Mastküken auf jährlich 4 Millionen Stück,
- f)
- bei Junghennen auf jährlich 500.000 Stück,
- g)
- bei Bruteiern der Legerassen auf jährlich 3,6 Millionen Stück,
- h)
- bei Bruteiern der Mastrassen auf jährlich 5 Millionen Stück;
- 2.
- bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe verwandter Erzeugnisse:
- a)
- bei einer Zusammenfassung von mehreren der unter Nummer 1 Buchstaben a und b aufgeführten Erzeugnisse oder Suppenhennen auf jährlich 2.000 Tonnen Schlachtgewicht bratfertig beziehungsweise kochfertig,
- b)
- bei einer Zusammenfassung von mehreren der unter Nummer 1 Buchstabe b aufgeführten Erzeugnisse auf jährlich 1.000 Tonnen Schlachtgewicht bratfertig,
- c)
- bei einer Zusammenfassung von Eiern und Suppenhennen auf jährlich 18 Millionen Eier, ausgenommen Bruteier, und 110 Tonnen Schlachtgewicht kochfertig,
- d)
- bei einer Zusammenfassung von Eiern, Suppenhennen und Jungmasthühnern auf jährlich 18 Millionen Eier, ausgenommen Bruteier, und 2.000 Tonnen Schlachtgewicht bratfertig beziehungsweise kochfertig.
(2) Das erste Jahr beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Anerkennung als Erzeugergemeinschaft gestellt wird.