Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung (VersStDV 2021)

neugefasst durch B. v. 27.04.2021 BGBl. I S. 938
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 611-15-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
|

§ 1 Begriffsbestimmungen



(1) Versicherer im Sinne des § 1 Absatz 2 des Gesetzes, der im Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, ist ein Versicherer, der seinen Sitz oder Wohnsitz in dem genannten Gebiet hat (EWR-Versicherer).

(2) Versicherer im Sinne des § 1 Absatz 3 des Gesetzes, der außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, ist ein Versicherer, der seinen Sitz oder Wohnsitz außerhalb des genannten Gebiets hat (Drittlandversicherer), auch wenn er über eine zur Aufnahme seiner Tätigkeit erforderliche Zulassung eines Mitgliedstaats verfügt.

(3) Amtliche Register im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes sind insbesondere

1.
für Kraftfahrzeuge das zentrale Fahrzeugregister,

2.
für Schiffe die bei den Amtsgerichten geführten Schiffsregister,

3.
für Luftfahrzeuge die Luftfahrzeugrolle und

4.
für Schienenfahrzeuge das Fahrzeugeinstellungsregister.

(4) Amtlich anerkannte Register im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes sind insbesondere die in § 5 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung genannten Register des

1.
Deutschen Motoryachtverbandes e. V.,

2.
Deutschen Segler-Verbandes e. V. und

3.
Allgemeinen Deutschen Automobilclubs e. V.

(5) Versicherungsnehmer im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes ist bei der Versicherung für fremde Rechnung der materielle Versicherungsnehmer, also die Person, deren Risiken durch die Versicherung gedeckt werden.

(6) 1Eine Versicherung im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes dient der Versorgung der Risikoperson oder von deren nahen Angehörigen im Sinne des § 7 des Pflegezeitgesetzes oder von deren Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung, wenn die Versicherungsleistung den genannten Personen zugutekommen soll. 2Dies ist der Fall, wenn

1.
der Risikoperson oder deren Angehörigen ein unbedingter Anspruch oder ein Bezugsrecht zusteht,

2.
die Risikoperson ein Angehöriger im Sinne des Satzes 1 des Versicherungsnehmers ist und der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung für den Angehörigen beanspruchen kann,

3.
der Versicherung eine entsprechende gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers gegenüber der Risikoperson, einschließlich der Zusage einer Invaliditätsversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, zugrunde liegt,

4.
der Versicherungsnehmer die Versicherung zur Abdeckung der Risiken einer Personengruppe nimmt und er die Versicherungsleistung nur für die Gruppenmitglieder beanspruchen kann,

5.
die Risikoperson eine vom Versicherer finanzierte Naturalleistung erhalten soll oder

6.
die Versicherungsleistung in der Anleitung einer Person oder in der Finanzierung einer Anleitung einer Person zur Erbringung von Naturalleistungen gegenüber der Risikoperson besteht.

3Sicherungsabtretung und Verpfändung des Anspruchs aus einer Versicherung im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes lassen einen bestehenden Versorgungszweck unberührt; das Gleiche gilt für eine Versicherung, mit der das Risiko der Krankheit, der Pflegebedürftigkeit, der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit eines Kreditnehmers zugunsten des Kreditinstituts versichert wird.

(7) Als zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts Bevollmächtigter im Sinne des § 7 Absatz 3 des Gesetzes gilt der nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes von Versicherungsunternehmen eines Drittstaats für die Aufnahme des Geschäftsbetriebs im Inland bestellte Hauptbevollmächtigte, es sei denn, der Versicherer bestimmt eine andere Person mit Wohnsitz oder Sitz im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.





 

Frühere Fassungen von § 1 VersStDV 2021

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.12.2020Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2659
aktuell vorher 01.07.2010Artikel 11 Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform
vom 10.08.2009 BGBl. I S. 2702
aktuellvor 01.07.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 VersStDV 2021

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 VersStDV 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersStDV 2021 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform
G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702
Artikel 11 FördRefIIBG Änderung der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung
... (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird aufgehoben. 2. In § 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und § ...