Änderung § 11 VersStDV 2021 vom 10.12.2020

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§ 11 VersStDV 2021 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung
§ 11 VersStDV 2021 n.F. (neue Fassung)
in der am 10.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2659

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 11 Steuererstattung bei nicht vereinnahmtem Versicherungsentgelt


vorherige Änderung

 


1 Eine Steuererstattung nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes erfolgt im Rahmen der Steueranmeldung für den Anmeldungszeitraum, in dem der Versicherer die Versicherung ganz oder teilweise in Abgang gestellt hat. 2 Die für das nicht vereinnahmte Versicherungsentgelt bereits entrichtete Steuer ist erkennbar von der für den genannten Anmeldungszeitraum anzumeldenden Steuer abzuziehen.




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