§ 11 VersStDV 2021 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung | § 11 VersStDV 2021 n.F. (neue Fassung) in der am 10.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2659 |
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(Text alte Fassung) § 11 (neu) | (Text neue Fassung)§ 11 Steuererstattung bei nicht vereinnahmtem Versicherungsentgelt |
1 Eine Steuererstattung nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes erfolgt im Rahmen der Steueranmeldung für den Anmeldungszeitraum, in dem der Versicherer die Versicherung ganz oder teilweise in Abgang gestellt hat. 2 Die für das nicht vereinnahmte Versicherungsentgelt bereits entrichtete Steuer ist erkennbar von der für den genannten Anmeldungszeitraum anzumeldenden Steuer abzuziehen. |