(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten, Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Versicherungsfachwirt/zur Geprüften Versicherungsfachwirtin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§
2 bis 11 durchführen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kompetenzen und Erfahrungen besitzt, die es ihm ermöglichen, in der Versicherungswirtschaft eigenständig eine verantwortungsvolle Position auszuüben. Insbesondere kann er folgende Aufgaben wahrnehmen:
- 1.
- Bewerten von versicherungsfachlichen Sachverhalten auf der Basis betriebswirtschaftlicher, volkswirtschaftlicher sowie rechtlicher Zusammenhänge und daraus die Ableitung fachlich begründbarer Handlungsschritte;
- 2.
- systematische und zielorientierte Anwendung von Kommunikationsgrundlagen und Führungsgrundsätzen sowie Konzeption und Organisation von Projekten;
- 3.
- Wahrnehmen qualifizierter Aufgaben in einem Funktionsbereich je nach gewähltem Qualifikationsschwerpunkt im funktionsorientierten Wahlpflichtbereich;
- 4.
- Durchführen kundenorientierter Risikoanalysen und Bedarfsermittlungen sowie Entwicklung von Problemlösungsstrategien für private und gewerbliche Risiken.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Versicherungsfachwirt/Geprüfte Versicherungsfachwirtin.