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§ 4 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Versicherungsfachwirt/Geprüfte Versicherungsfachwirtin (VersFachwPrV k.a.Abk.)

V. v. 16.03.1998 BGBl. I S. 487; aufgehoben durch § 12 V. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1758
Geltung ab 20.03.1998; FNA: 806-21-7-53 Berufliche Bildung
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§ 4 Umfang der Prüfung



Die Prüfung besteht nach Maßgabe der §§ 5 und 6 aus jeweils einer schriftlichen Prüfung

1.
der Qualifikationsschwerpunkte des "Grundlegenden Teils"

a)
Betriebswirtschaft und Volkswirtschaft,

b)
Versicherungsbetriebslehre,

c)
Allgemeines Recht und Versicherungsrecht,

2.
eines Themenbereichs des "Funktionsorientierten Teils",

3.
eines Themenbereichs des "Produktorientierten Teils" sowie

4.
einer mündlichen Prüfung des Qualifikationsschwerpunktes "Kommunikation und Management".

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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Versicherungsfachwirt/Geprüfte Versicherungsfachwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 VersFachwPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersFachwPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 VersFachwPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...