(1) Die Prüfungsteile gemäß §
2 Abs. 1 sind gesondert zu bewerten. Bei der Bewertung ist die in der Anlage 2 aufgeführte Punktebewertungsskala zugrunde zu legen. Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen.
(2) Die Prüfung im Prüfungsteil gemäß §
5 "Grundlegende Qualifikationen" ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem Qualifikationsschwerpunkt mindestens 50 Punkte erbracht hat.
(3) Die Prüfung im Prüfungsteil gemäß §
6 "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem Qualifikationsschwerpunkt mindestens 50 Punkte erbracht hat.
(4) Über das Ergebnis der Teilprüfung gemäß Absatz 2 ist eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß §
7 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.
(6) Über die Ergebnisse von der Ablegung weiterer Prüfungsleistungen gemäß §
3 Abs. 5 der "Handlungsspezifischen Qualifikationen" ist eine Bescheinigung auszustellen.