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Zitierungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Versicherungsfachwirt/Geprüfte Versicherungsfachwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 VersFachwPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersFachwPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 VersFachwPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 4 VersFachwPrV Umfang der Prüfung
... Prüfung besteht nach Maßgabe der §§ 5 und 6 aus jeweils einer schriftlichen Prüfung 1. der Qualifikationsschwerpunkte ...
§ 7 VersFachwPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
... kann auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsleistungen gemäß § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 6 und 20 von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er in ...
§ 8 VersFachwPrV Bestehen der Prüfung
...  (2) Die Prüfung im Prüfungsteil gemäß § 5 Grundlegende Qualifikationen ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem ...
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