Änderung § 6 HKStG vom 01.01.2008

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§ 6 HKStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 6 HKStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2830

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Stiftungsrat


(Text neue Fassung)

§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern, die der Bundesminister des Innern benennt, und weiteren fünf Mitgliedern, die er auf Vorschlag des auf Bundesebene tätigen Verbandes der Heimkehrer, Kriegsgefangenen und Vermißtenangehörigen Deutschlands e.V. (VdH) beruft. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter benannt oder berufen.

(2) Den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter wählt der Stiftungsrat. Der Vorsitzende wird aus den nach Absatz 1 benannten Mitgliedern gewählt.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger benannt oder berufen. Wiederholte Bestellungen sind zulässig.

(4) Der Stiftungsrat erläßt die Satzung und stellt Richtlinien für die Verwendung der Mittel auf, in denen er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und bis zu welcher Höhe die in § 3 genannten Förderungsmaßnahmen gewährt werden können; Satzung und Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministers des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen. Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, und überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes. Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit.



 



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