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Änderung § 9 HKStG vom 01.01.2008

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§ 9 HKStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 9 HKStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2830

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Widerspruchsausschuß und Rechtsweg


(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Zur Entscheidung über den Widerspruch gegen Bescheide nach § 8 wird ein Widerspruchsausschuß gebildet.

(2) Der Widerspruchsausschuß besteht aus

1. einem vom Stiftungsrat aus seiner Mitte gewählten Mitglied als Vorsitzendem,

2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern.

(3) Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses muß die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst besitzen. Für die Beisitzer gilt § 8 Abs. 3 und 4 entsprechend.

(4) In Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung dieses Gesetzes sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(5) Das Verfahren vor den durchführenden Behörden ist kostenfrei.