Artikel 3 - Gesetz über Kassenarztrecht (GKAR)

G. v. 17.08.1955 BGBl. I S. 513; zuletzt geändert durch G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 8230-22 Ergänzende Vorschriften zur Krankenversicherung

Artikel 3 Geltung im Land Berlin



(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin mit folgenden Besonderheiten:

1.
Die Aufgaben der Landesverbände der Ortskrankenkassen nimmt im Land Berlin die Krankenversicherungsanstalt Berlin wahr.

2.
Die bisherige Möglichkeit, ärztliche Behandlung auch in den am 1. Januar 1954 vorhandenen Eigeneinrichtungen zu gewähren, bleibt unberührt. Das gleiche gilt für die am 1. Januar 1955 in Berlin bestehenden Polikliniken, soweit und solange sie mit den Aufgaben von UniversitätsPolikliniken betraut sind, sowie auf die Dauer von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für die übrigen Polikliniken.

(2) Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.



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