Diese Verordnung regelt die Verwendung eines vereinfachten Kosten- und Leistungsnachweises für die im Jahre 1991 stattfindenden Pflegesatzverhandlungen nach §
18 Abs. 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit den §§
16 und 19a der
Bundespflegesatzverordnung zwischen den Trägern von Krankenhäusern in dem in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet und den Sozialleistungsträgern.