(1) Krankenhäuser, die die Kosten für die ihnen angeschlossenen Polikliniken, Ambulatorien, Fachambulanzen und andere ambulante Einrichtungen bereits vor Inkrafttreten der Verordnung gesondert erfaßt haben, weisen diese Kosten im vereinfachten Kosten- und Leistungsnachweis nicht aus. Krankenhäuser, die diese Kosten bis dahin nicht gesondert erfaßt haben, weisen die Kosten für ambulante Einrichtungen in Formblatt "K3" aus.
(2) Für Einrichtungen am Krankenhaus, die Pflegebedürftige ohne Anspruch auf Krankenhausbehandlung betreuen, gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.