Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben

§ 4 - Kosten- und Leistungsnachweis-Verordnung (KLNV)

V. v. 10.01.1991 BGBl. I S. 60; aufgehoben durch Artikel 30 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 2126-9-8-2 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 4 Vereinfachte Kostenermittlung für Verbrauchsgüter und Gebrauchsgüter



Krankenhäuser, die den Verbrauch von Wirtschaftsgütern nicht auf Grund von Inventuren ermitteln und keine Bestandsrechnungen führen, können im Kalenderjahr angefallene Ausgaben für Verbrauchsgüter sowie für Gebrauchsgüter mit Anschaffungskosten bis zu 800 Deutsche Mark ohne Umsatzsteuer (§ 2 Nr. 2 und 3 der Abgrenzungsverordnung) als pflegesatzfähige Kosten ansetzen.



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