Krankenhäuser, die den Verbrauch von Wirtschaftsgütern nicht auf Grund von Inventuren ermitteln und keine Bestandsrechnungen führen, können im Kalenderjahr angefallene Ausgaben für Verbrauchsgüter sowie für Gebrauchsgüter mit Anschaffungskosten bis zu 800 Deutsche Mark ohne Umsatzsteuer (§
2 Nr. 2 und 3 der
Abgrenzungsverordnung) als pflegesatzfähige Kosten ansetzen.