(1) In Teil "S" sind die statistischen Daten für das Krankenhaus ohne die in §
3 genannten Einrichtungen auszuweisen. Soweit dies auch auf Grund einer wirklichkeitsnahen Schätzung nicht möglich ist, hat der Krankenhausträger die entsprechenden Sachverhalte zu erläutern.
(2) Die Diagnosenstatistik ist vorzulegen, soweit die in Formblatt "L 1" verlangten Daten mit vertretbarem Aufwand vom Krankenhaus aufbereitet oder entsprechende Statistiken von hierzu berechtigten Dritten zur Verfügung gestellt werden können.
(3) Die Vorlage der Leistungsstatistik nach Formblatt "L 2" ist freiwillig; abweichende Leistungsstatistiken sind zulässig.