Änderung § 10c MTAG vom 07.12.2007

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§ 10c MTAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2007 geltenden Fassung
§ 10c MTAG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686

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§ 10c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10c


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Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen oder Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen oder Medizinisch-technische Radiologieassistenten, Medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technische Assistentinnen oder Veterinärmedizinisch-technische Assistenten im Sinne des § 10a haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten.




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