§ 1
Bei Anwendung von §
1612a Abs. 4 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (§
1 Abs. 4 des
Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes) von den für dieses Gebiet nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 ermittelten Werten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung auszugehen. In dem in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt §
1612a Abs. 4 und 5 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bis zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Regelbeträge die für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 festgestellten Regelbeträge übersteigen würden, mit der Maßgabe, dass von den für dieses Gebiet ermittelten Werten ausgegangen wird. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Regelbeträge nach §
1 der
Regelbetrag-Verordnung auch in dem in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet.
§§ 2 bis 4
(weggefallen)
V. v. 05.06.2007 BGBl. I S. 1044