Für die gemäß §
7 Abs. 1, §
8 Abs. 2 des
Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 175) für jeden Miteigentumsanteil anzulegenden besonderen Grundbuchblätter (Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher) sowie für die gemäß §
30 Abs. 3 des
Wohnungseigentumsgesetzes anzulegenden Wohnungs- und Teilerbbaugrundbücher gelten die Vorschriften der
Grundbuchverfügung entsprechend, soweit sich nicht aus den §§ 2 bis
5,
8 und
9 etwas anderes ergibt.