§ 2
In der Aufschrift ist unter die Blattnummer in Klammern das Wort "Wohnungsgrundbuch" oder "Teileigentumsgrundbuch" zu setzen, je nachdem, ob sich das Sondereigentum auf eine Wohnung oder auf nicht zu Wohnzwecken dienende Räume bezieht. Ist mit dem Miteigentumsanteil Sondereigentum sowohl an einer Wohnung als auch an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen verbunden und überwiegt nicht einer dieser Zwecke offensichtlich, so ist das Grundbuchblatt als "Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch" zu bezeichnen.
Zitierungen von § 2 WGV
interne Verweise§ 8 WGV (vom 09.10.2013) ... Vorschriften der §§ 2 bis 6 gelten für Wohnungs- und Teilerbbaugrundbücher ...
§ 10 WGV (vom 09.10.2013) ... (3) Ist eine Aufschrift mit Blattnummer nicht vorhanden, ist die in § 2 erwähnte Bezeichnung an vergleichbarer Stelle im Kopf der ersten Seite des Grundbuchblatts ...
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