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§ 2 - 12. Ausnahmeverordnung zur StVO (12. StVOAusnV k.a.Abk.)

V. v. 18.03.2005 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.10.2009 BGBl. I S. 3678
Geltung ab 30.03.2005; FNA: 9233-1-3-12 Ordnung des Straßenverkehrs
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§ 2



Aus den Fahrzeugpapieren von im Ausland zugelassenen Wohnmobilen im Sinne des § 1 muss eindeutig zu ersehen sein, dass diese das zulässige Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen nicht überschreiten.

 
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