§ 34 - Soldatengesetz (SG)

neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 10.08.1975; FNA: 51-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 34 Beschwerde



1Der Soldat hat das Recht, sich zu beschweren. 2Das Nähere regelt die Wehrbeschwerdeordnung.



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