Änderung § 60 SG vom 09.08.2008

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§ 60 SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 60 SG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(Textabschnitt unverändert)

§ 60 Arten der Dienstleistungen


Dienstleistungen sind

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. befristete Übungen (§ 61),

(Text neue Fassung)

1. Übungen (§ 61),

2. besondere Auslandsverwendungen (§ 62),

3. Hilfeleistungen im Innern (§ 63),

vorherige Änderung

4. unbefristete Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet worden sind, und

5.
unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall.



4. Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a),

5. Wehrdienst zur temporären Verbesserung
der personellen Einsatzbereitschaft (§ 63b) und

6.
unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.




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