Änderung § 91 SG vom 15.06.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 91 SG und Änderungshistorie des SG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 91 SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung
§ 91 SG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 91 Personalvertretung der Beamten, Angestellten und Arbeiter


(Text neue Fassung)

§ 91 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für die bei militärischen Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz.

(2) § 64 Absatz 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes gilt entsprechend.

(3) 1 § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend bei der Bestellung von Soldaten zu Vertrauens- oder Betriebsärzten. 2 Hierbei ist nach § 38 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu verfahren.

(4) § 78 Abs. 1 Nr. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet bei der Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von militärischen Dienststellen und Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von ihnen keine Anwendung, soweit militärische Gründe entgegenstehen.



 
(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed