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Änderung § 93 SG vom 01.01.2021

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§ 93 SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 93 SG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 93 Zuständigkeit für den Erlass der Rechtsverordnungen


(Text neue Fassung)

§ 93 Verordnungsermächtigungen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über

1. die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 7,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Laufbahnen der Soldaten nach § 27 Absatz 1,



2. die Laufbahnen der Soldaten nach § 27 Absatz 1, die Beurteilungen der Soldaten nach § 27a Absatz 3 und die Referenzgruppen nach § 27b Absatz 3,

3. den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4,

4. die Regelungen zur Elternzeit der Soldaten nach § 28 Abs. 7 Satz 2,

5. die Jubiläumszuwendungen nach § 30 Abs. 4,

6. die Regelungen zum Mutterschutz für Soldatinnen nach § 30 Abs. 5 Satz 2,

7. die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit nach § 54 Abs. 3 Nr. 1,

8. die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten nach § 70 Abs. 1 Satz 6,

9. die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung nach § 68 Abs. 2 Satz 3.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die Rechtsverordnungen über

1. die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1 Absatz 3,

2. die Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten nach § 4 Absatz 4,

3. die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 Absatz 7,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a,

5.
die regelmäßige Arbeitszeit und die Maßnahmen zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei besonderen Tätigkeiten nach § 30c Absatz 5,

6.
die Nichtanwendung des § 30c Absatz 1 bis 3 und 5 nach § 30c Absatz 6,

7.
die Anhebung der höchstzulässigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 30d Absatz 1 Satz 1 und die Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach § 30d Absatz 2,

8.
die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Absatz 3.



4. die Regelungen zur Ermöglichung einer unentgeltlichen Beförderung nach § 30 Absatz 6,

5. die
Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a,

6.
die regelmäßige Arbeitszeit und die Maßnahmen zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei besonderen Tätigkeiten nach § 30c Absatz 5,

7.
die Nichtanwendung des § 30c Absatz 1 bis 3 und 5 nach § 30c Absatz 6,

8.
die Anhebung der höchstzulässigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 30d Absatz 1 Satz 1 und die Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach § 30d Absatz 2,

9.
die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Absatz 3.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen die Rechtsverordnungen über

1. das Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2,

2. die Kostenerstattung für Familien- und Haushaltshilfen nach § 31 Absatz 8.

vorherige Änderung

(4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung des Bundesrates.



(4) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Rechtsverordnung über die Festlegung der Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen nach § 3a Absatz 2.

(5)
Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

(heute geltende Fassung)