Änderung § 30b SG vom 12.02.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 30b SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 30b SG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
(Textabschnitt unverändert)

§ 30b Zusammentreffen von Urlaub und Teilzeitbeschäftigung


(Text alte Fassung)

Urlaube nach § 28 Abs. 5 und § 28a sowie Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach § 30a dürfen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten.

(Text neue Fassung)

Urlaube nach § 28 Absatz 5 und den §§ 28a und 30a Absatz 7 sowie Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach § 30a dürfen zusammen eine Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten.




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