| § 18 SG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.03.2025 geltenden Fassung | § 18 SG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung | |
| (Text alte Fassung) 1 Der Soldat ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. 2 Die zur Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. | (Text neue Fassung) 1 Der Soldat ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. 2 Die zur Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. |