Änderung § 60 SG vom 01.07.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 60 SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 60 SG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 60 Arten der Dienstleistungen


Dienstleistungen sind

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. befristete Übungen (§ 61),

(Text neue Fassung)

1. Übungen (§ 61),

2. besondere Auslandsverwendungen (§ 62),

3. Hilfeleistungen im Innern (§ 63),

4. Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a),

vorherige Änderung

5. unbefristete Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet worden sind, und

6. unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall.



5. Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft (§ 63b) und

6. unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

(heute geltende Fassung) 



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