Änderung § 58a SG vom 26.07.2012

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§ 58a SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung
§ 58a SG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
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§ 58a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 58a Reservewehrdienstverhältnis


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Die Rechtsstellung der Soldaten in einem Reservewehrdienstverhältnis wird durch das Reservistengesetz geregelt.




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