Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 18 SG vom 27.06.2020

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 188 WDModG am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des SG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 18 SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 18 SG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung


1 Der Soldat ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. 2 Die zur Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.