Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 64 SG vom 09.08.2008

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 WehrRÄndG 2008 am 9. August 2008 und Änderungshistorie des SG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 64 SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 64 SG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629

(Textabschnitt unverändert)

§ 64 Dienstunfähigkeit


(Text alte Fassung)

Zu Dienstleistungen wird nicht herangezogen, wer dauerhaft nicht dienstfähig ist.

(Text neue Fassung)

Zu Dienstleistungen wird nicht herangezogen, wer dienstunfähig ist.